Düsseldorf, 17.12.2010 12:29 Uhr (Finanzredaktion)
Bis zum 31. Dezember 2010 muss die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2009 dem Mieter vorliegen, wenn - wie üblich -das Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum festgelegt ist.
Hat der Vermieter bis zum Ende des Jahres 2010 keine Abrechnung von 2009 geschickt, kann er in der Regel nichts mehr nachfordern. Der Vermieter kann auch nicht behaupten, er habe die Abrechnung 2009 mit der von 2010 zusammenfassen wollen; laut § 556 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches darf der Abrechnungszeitraum nämlich höchstens zwölf Monate betragen.
Vermieter sind laut einem Urteil auch dafür verantwortlich, dass die Abrechnungen zu Heiz- und Betriebskosten fristgemäß beim Mieter eingehen.
Kommt solch eine Abrechnung auf dem normalen Postweg abhanden oder wird verspätet zugestellt, bleiben Vermieter in der Regel auf den Kosten sitzen, entschied der BGH. (Az.: VIII ZR 107/08). Aber Vorsicht: Ein Mieter muss auch dann Betriebskostenforderungen nachgeben, wenn nur er die Abrechnung erhalten hat, nicht aber seine Mitmieter, die ebenfalls Vertragspartner des Vermieters sind (BGH, Az.: VIII ZR 263/09). ARAG Experten haben noch eine gute Nachricht für Mieter: Wer in Unkenntnis der Rechtslage eine verspätet eingegangene Nebenkostenabrechnung bezahlt hat, kann die Zahlung auch später noch zurückverlangen. Ergibt sich andererseits bei der Abrechnung durch geleistete Vorauszahlungen ein Guthaben für den Mieter, kann dieser auch nach der Zwölf-Monats-Frist seine Nachzahlungen vom Vermieter fordern. Erstellt der Vermieter gar keine Abrechnung, kann der Mieter unter bestimmten Umständen sogar seine gesamten Vorauszahlungen zurückverlangen (BGH, Az.: VII ZR 220/05, VIII ZR 94/05 und VIII ZR 57/04).
Aber auch wenn die Abrechnung noch pünktlich kommt, sollte man nicht einfach blind die Summe begleichen. Um eine Vorstellung davon zu bekommen, welche Summen angemessen sind, können sich Mieter am Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds (DMB) orientieren. Dieser gewährleistet eine umfassende und repräsentative Aussage zur Durchschnittshöhe der Nebenkosten. Wer deutlich mehr zahlt, sollte sich deshalb seine Nebenkostenabrechnung etwas genauer ansehen. Das gilt besonders, wenn die Kosten im Vergleich zum Vorjahr stark gestiegen sind, raten ARAG Experten. Überhöhte Kosten im Vergleich zu marktüblichen Preisen muss der Mieter nämlich nicht zahlen.
Grundsätzlich muss im Mietvertrag geregelt sein, was zu den Nebenkosten zählt. Den Rahmen gibt die Betriebskostenverordnung vor. Dort wird aufgezählt, welche laufenden Kosten Vermieter abrechnen dürfen. Einmalige Ausgaben für Reparaturen oder Instandhaltung sind grundsätzlich keine Betriebskosten, erinnern ARAG Experten. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass auch Kosten für die Überprüfung einer Elektroanlage zu den Betriebskosten zählen (Az.: VIII ZR 123/06). Voraussetzung: Sie sind im Mietvertrag aufgeführt. Tabu sind dagegen Bankgebühren, Beiträge zur Rechtsschutz- und Mietausfallversicherung oder Verwaltungskosten.
(Quelle: ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG)
(Foto: Kirchhoff;PIXELIO)
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