Letzten Monat hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Moratorium über die noa bank GmbH & Co. KG verordnet. Was es bedeutet und welche Auswirkungen das auf den Entschädigungsfall hat. Das Praxismagazin für Finanzthemen Onlineausgabe des Printmagazins Finanzen Markt & Meinungen.

 
 
01.09.2010 10:44 Uhr
BEGRIFF MORATORIUM

Die BaFin als Finanzaufsicht kann ein Moratorium verhängen -was es bedeutet

Bonn, 01.09.2010 10:44 Uhr (Finanzredaktion)

Letzten Monat hat die Bundes­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (BaFin) ein Mora­to­rium über die noa bank GmbH& Co. KG verordnet. Was es bedeutet und welche Auswir­kungen das auf den Entschä­di­gungs­fall hat.

"Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 18. August 2010 gegenüber der noa bank GmbH & Co. KG ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen. Außerdem hat die BaFin angeordnet, die Bank für den Verkehr mit der Kundschaft zu schließen, und dem Institut untersagt, Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur Tilgung von Schulden ihm gegenüber bestimmt sind („Moratorium“)."

Begriff Moratorium
Wenn die Finanzaufsicht über ein Kreditinstitut ein Moratorium verhängen muss, ist das oft der Schlusspunkt einer längeren Entwicklung. Üblicherweise haben die Aufseher zuvor versucht, mit weniger einschneidenden Eingriffen auszukommen und der Geschäftsleitung die Möglichkeit gegeben, Wege aus der Unternehmensmisere zu finden. Wenn dem Institut allerdings Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung drohen, dann zieht die Finanzaufsicht die Reißleine.

Was sich unter dem Begriff Moratorium eingebürgert hat, ist ein Paket von Maßnahmen, die das Kreditwesengesetz (KWG) „bei Gefahr“, im Speziellen „bei Insolvenzgefahr“, vorsieht. Droht diese, so kann die BaFin dem Institut etwa verbieten, Zahlungen zu leisten - also beispielsweise Einlagen oder zugesagte Kredite auszuzahlen - oder Vermögensgegenstände zu veräußern. Außerdem kann die Aufsicht dafür sorgen, dass die Bank keine Zahlungen mehr entgegennimmt – es sei denn, diese sind zur Tilgung von Schulden ihr gegenüber bestimmt (§ 46a Abs. 1 KWG).

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten der BaFin.

(Quelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht; Bonn)

 

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