Für Steuerzahler ändern sich in 2020 einige Regelungen beim Thema Steuern wie neue Grundfreibeträge und Arbeitnehmerpauschalen. Das Praxismagazin für Finanzthemen Onlineausgabe des Printmagazins Finanzen Markt & Meinungen.

 
 
30.12.2019 14:49 Uhr
FINANZEN UND STEUERN

Neues für Steuerzahler | Entlastungen und neue Freibeträge bei Steuern in 2020

Düsseldorf, 30.12.2019 14:49 Uhr (Finanzredaktion)

Geset­zes­än­de­rungen und Neure­ge­lungen auch beim Thema Steuern in 2020. Steu­er­zahler kommen auch in 2020 u.a. wieder in den Genuss eines höheren steu­er­li­chen Grund­frei­be­trages.

Steuerzahler kommen auch in 2020 wieder in den Genuss eines höheren steuerlichen Grundfreibetrages als im abgelaufenen Jahr. Dieser Freibetrag stellt sicher, dass das Einkommen, das zur Bestreitung des Existenzminimums nötig ist, nicht durch Steuern gemindert wird. Nur wer mehr verdient, muss Steuern zahlen. 2019 belief sich der Grundfreibetrag auf 9.168 Euro für Ledige und 18.336 Euro für Verheiratete, die gemeinsam veranlagt werden. Zum neuen Jahr steigt der Grundfreibetrag um 240 Euro auf 9.408 Euro für Singles. Paare zahlen erst ab einem Einkommen von mehr als 18.816 Euro Einkommenssteuer.

Zusätzliche Steuerentlastungen gibt es für Familien: Der Kinderfreibetrag wurde von 2.490 Euro auf 2.586 Euro je Elternteil erhöht. Beiden Elternteilen zusammen steht also ein Freibetrag von 5.172 Euro pro Kind zu. Dazu kommt noch der Erziehungsfreibetrag, der je Kind auch im kommenden Jahr bei 2.640 Euro liegt. Insgesamt bleiben damit für jedes Kind 7.812 Euro vom Einkommen der Eltern steuerfrei. Das monatliche Kindergeld wurde zuletzt zum 1. Juli 2019 erhöht: Seitdem bekommen Eltern für das erste und zweite Kind 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und für jedes weitere Kind 235 Euro. Ob Kindergeld oder Freibeträge im Einzelfall günstiger sind, rechnet das Finanzamt im Steuerbescheid automatisch aus.

Steuern und Freibeträge für Arbeitnehmer

Eine weitere Gesetzesänderung begünstigt Arbeitnehmer bei den Reisekosten: Wer für den Job auswärts unterwegs ist, kann ab 2020 höhere Verpflegungsmehraufwendungen entweder vom Chef steuerfrei ersetzt bekommen oder als Werbungskosten beim Finanzamt geltend machen. Bei einer Abwesenheit ohne Übernachtung, die mehr als acht Stunden dauert, können statt der bislang geltenden 12 Euro künftig 14 Euro angesetzt werden. Ist der Arbeitnehmer 24 Stunden auswärts tätig, beläuft sich die Pauschale nach der Neuregelung auf 28 Euro. Bislang musste der Arbeitgeber 24 Euro erstatten. Für den An- und Abreisetag werden ebenfalls jeweils 14 Euro (statt bislang 12 Euro) ersetzt. Gut zu wissen: Die Verpflegungspauschale kann nicht nur bei der normalen Dienstreise beansprucht werden. Auch Arbeitnehmer mit doppelter Haushaltsführung können die Pauschalen ansetzen!

Arbeitnehmer profitieren zudem von einer rückwirkend ab 2019 geltenden Steuerbefreiung für Weiterbildungskosten. Schon bislang mussten vom Chef übernommene Kosten für Weiterbildungen nicht als Arbeitslohn versteuert werden, wenn die Fortbildung überwiegend im Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wurde. Neu ist, dass nun auch Leistungen des Arbeitgebers steuerfrei sind, wenn die Fortbildung das Ziel hat, die individuelle Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers zu verbessern. Darunter fallen zum Beispiel Leistungen für einen Computer- oder Sprachkurs, den der Mitarbeiter nicht zwingend für seinen jetzigen Job benötigt.

Steuern und Finanzen in 2020 für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer-Regelung

Eine weitere Neuerung betrifft Unternehmer mit geringen Einnahmen. Sie profitieren von der sogenannten Kleinunternehmer-Regelung. Das bedeutet: Sie müssen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und daher auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Umgekehrt sind sie aber auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn fremde Rechnungen beglichen werden. Bislang konnte die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch genommen werden, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr unter 17.500 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt. Durch die Neuregelung steigt die untere Grenze für eine Besteuerung als Kleinunternehmer auf 22.000 Euro. Wer unter der Kleinunternehmergrenze liegt, hat allerdings die Wahl: Er kann auch auf die Behandlung als Kleinunternehmer verzichten. Der Verzicht gilt für fünf Jahre. Erst danach kann die Begünstigung wieder in Anspruch genommen werden.

TIPP: Broschüre Gründerzeiten zum Thema Steuern

(Quelle: ARAG SE)

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