Leistungsschutzrecht: Bundestag debattiert mit Presse-Vertretern und Google
Berlin/Düsseldorf, 27.02.2013 10:43 Uhr (Wirtschaftsredaktion)
Hintergund zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage
Die Diskussion greift in Änderungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ein.
Im Gesetzentwurf steht: "Mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage wird den Presseverlagen das ausschließliche Recht eingeräumt, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Jedoch ist ein Schutz nur vor systematischen Zugriffen auf die verlegerische Leistung durch die Anbieter von Suchmaschinen und Anbieter von solchen Diensten im Netz geboten, die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten, da deren Geschäftsmodell in besonderer Weise darauf ausgerichtet ist, für die eigene Wertschöpfung auch auf die verlegerische Leistung zuzugreifen.
Nicht erfasst werden deshalb andere Nutzer, wie z. B. Blogger, Unternehmen der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, Verbände, Rechtsanwaltskanzleien oder private bzw. ehrenamtliche Nutzer. Die vorgeschlagene Regelung bedeutet damit keine Änderung der Nutzungsmöglichkeiten anderer Nutzer und für Verbraucher. Ihre Rechte und Interessen werden durch das vorgeschlagene Leistungsschutzrecht für Presseverleger nicht berührt.
Presseverlage können nur von Anbietern von Suchmaschinen und Anbietern von solchen Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, die Unterlassung unerlaubter Nutzungen verlangen und nur sie müssen für die Nutzung Lizenzen erwerben. Dies gilt nicht für die reine Verlinkung und Nutzungen im Rahmen der Zitierfreiheit."
(Quelle: Deutscher Bundestag)
(Foto: (c) Deutscher Bundestag / Lichtblick/Achim Melde)
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