Vor allem die Regeln bei der Wohlverhaltensphase und Restschuldbefreiung werden bei der zweiten Stufe der Insolvenzrechtsreform verändert. Nachfolgend alle Details. Das Praxismagazin für Finanzthemen Onlineausgabe des Printmagazins Finanzen Markt & Meinungen.

 
 
26.07.2011 09:54 Uhr
DETAILS NEUE INSOLVENZORDNUNG

Neues Insolvenzrecht verändert Wohlverhaltensphase und Restschuldbefreiung

Düsseldorf, 26.07.2011 09:54 Uhr (Wirtschaftsredaktion)

Vor allem die Regeln bei der Wohl­ver­hal­ten­sphase und Rest­schuld­be­freiung werden bei der zweiten Stufe der Insol­venz­rechts­re­form verän­dert. Nach­fol­gend alle Details.

Die Bundesregierung will das Insolvenzrecht vereinfachen. Die reformierte Insolvenzordnung soll noch während der laufenden Legislaturperiode in Kraft treten und sieht auch eine Reform der Verbraucherinsolvenz vor.

Bisherige Verfahren und die Änderungen

Die außergerichtliche Einigung
Das heißt, der Schuldner muss erst eine anerkannte öffentliche oder private Schuldenberatung aufzusuchen, die einen Schuldenbereinigungsplan aufstellt und versucht, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen. In dem Bereinigungsplan können Stundungen, Ratenzahlungen oder Schuldenerlass vereinbart werden. Die Einigung kann bereits daran scheitern, wenn ein einziger Gläubiger den Zahlungsplan ablehnt oder während der Verhandlungen die Zwangsvollstreckung betreibt. Der gescheiterte Versuch einer außergerichtlichen Einigung ist durch einen Anwalt oder staatlich anerkannten Schuldenberater zu bescheinigen.

Das Schuldenbereinigungsverfahrens
Danach stellt der Schuldner einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht ist. Zusammen mit dem Insolvenzantrag soll auch ein Antrag auf Restschuldbefreiung – die letzte Stufe der Privatinsolvenz – gestellt werden. Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüft das Gericht, ob eine Einigung mit den Gläubigern im Rahmen eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens erzielt werden kann und verschickt ggf. den Schuldenbereinigungsplan an die Gläubiger.

Das gerichtliche Insolvenzverfahren
Wenn die Mehrheit der Gläubiger diesen Plan ablehnt, wird das Insolvenzverfahren eingeleitet. Das Gericht bestimmt einen Treuhänder. Seine Hauptaufgabe besteht in der Verwaltung und Verwertung der so genannten Insolvenzmasse. Zur Insolvenzmasse gehören das Vermögen und das pfändbare Einkommen des Schuldners. Daraus sind die Verfahrenkosten zu zahlen und die Gläubiger zu befriedigen.

Die Wohlverhaltensphase und Restschuldbefreiung
An das Insolvenzverfahren schließen sich die Wohlverhaltensphase und die Restschuldbefreiung an. Restschuldbefreiung bedeutet, dass der Schuldner nach Abschluss des Insolvenzverfahrens von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit wird. Nach der derzeit geltenden Insolvenzordnung ist die Restschuldbefreiung erst nach 6 Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. Diesen Zeitabschnitt bezeichnet man als Wohlverhaltensphase. Während dieser Zeit darf sich der Schuldner nichts zuschulden kommen lassen. Ihm werden bestimmte Pflichten, sogenannte Obliegenheiten, auferlegt. So muss der Schuldner beispielsweise eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. sich um eine solche bemühen, den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens und andere Zahlungen an den Treuhänder abführen und jeden Wechsel des Wohnsitzes, der Arbeitsstelle oder der familiären Situation melden. Die Erfüllung der Obliegenheiten ist Voraussetzung für eine Restschuldbefreiung. Die Restschuldbefreiung kann außerdem in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen versagt werden, so z. B. wenn der Schuldner im letzten Jahr vor der Antragstellung unangemessene Verbindlichkeiten aufgenommen oder das Vermögen verschwendet hat.

Reformierte Insolvenzordnung
Das Restschuldbefreiungsverfahren sieht künftig vor, dass die Schulden bereits nach 3 Jahren erlassen werden. Voraussetzung soll sein, dass der Schuldner 25 Prozent aller Schulden beglichen und die Kosten des Insolvenzverfahrens bezahlt hat. Falls der Schuldner diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Restschuldbefreiung wie bisher erst nach sechs Jahren möglich. Hintergrund der geplanten Verkürzung der Restschuldbefreiung von 6 auf 3 Jahre: Der Schuldner soll motiviert werden, möglichst viele Schulden abzubezahlen. Außerdem soll vermieden werden, dass der Schuldner schwarz arbeitet, die Steuerpflicht damit umgeht und sich dem Zugriff der Gläubiger entzieht. Da die Insolvenzordnungen einiger europäischer Länder wie z.B. England und Frankreich kürzere Fristen für die Wohlverhaltensphase vorsehen, soll durch die Verkürzung der Frist auch in Deutschland der Insolvenztourismus eingedämmt werden. Die Auswanderung ins Ausland mit dem Ziel, das Insolvenzverfahren nach dortigem Recht zu durchlaufen, soll sich laut ARAG Experten für deutsche Schuldner nicht mehr lohnen. Die verkürzte Wohlverhaltensphase soll sich auch positiv auf das Wirtschaftsleben auswirken, da der Schuldner nach Löschung seines Schufa-Eintrags schneller die ursprüngliche Kaufkraft erlangt.

Weitere Informationen erfahren Sie auch hier.

(Quelle: ARAG Verbraucherinformation)
(Foto: balzermatthia;pixelio.de)

 

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3 Kommentare »
 
03.04.14 16:38 Uhr
Carmelita
ja klar, alle Schulden sofort erlassen!
Privatpersonen gehen mit mittlerweile 3.000 € in Insolvenz, werden schuldenfrei und das, obwohl sie noch nie gearbeitet haben. Sie bestellen hier, machen da Schulden und denken nicht dran, was zu bezahlen, warum auch? Sie haben Hartz IV, keiner kann ihnen was wollen und nach ein paar Jahren können sie von vorn anfangen. Und die mühsam erkämpften Titel mit dem schwer verdienten Geld der Gläubiger sind wertlos. Ich rede nicht von den unverschuldet in Not geratenen Unternehmern odre Familien, aber hinter jeder nichtbezahlten Rechnung steckt ein Gläubiger, der dadurch auch immer mehr in die Misere gerät, weil er investiert und für nichts gearbeitet hat. Wann denkt mal einer an die? Warum darf der Staat sich Geld abzwacken, auch unter dem Pfändungsfrebetrag, aber ein Privater nicht? Wenn es nur 10 € wären, der Schuldner sollte es merken!
21.08.12 23:40 Uhr
andy
Schwachsinn
So ein Schwachsinn.Wenn ich 25 % plus Verfahrenskosten zahlen könnte,brauch ich keine Insolvenz anmelden.Die Einigung mit den Gläubigern ergibt eine Quote von max. 5%.
Und wenn ich also 500,000 € Schulden habe und soll dann ca 30 % in drei Jahren zahlen,was muß ich dann Verdienen um in diese Regelung zu kommen?Also doch wieder ins Ausland!!!Die sollten mal vorher überlegen oder mit Betroffenen reden.
Eine möglichkeit wäre noch ab einer bestimmten Schuldensumme die 25% zuerlassen.(ab 100,000€)
19.07.12 10:08 Uhr
Nicodemus
Reduzierung Wohlverhaltensphase
Hallo,
das ist ja eine interessante Nachricht.
Ist diese Reform schon umgesetzt und Gültig?
Wenn Nein, ab wann kann mit der Gültigkeit gerechnet werden oder ist die Reform abgelehnt worden?


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