Ist es erlaubt während der Autofahrt ein Handygespräch wegzudrücken. Das kostet leider 50 Euro. Denn es gilt als telefonieren. Das Praxismagazin für Finanzthemen Onlineausgabe des Printmagazins Finanzen Markt & Meinungen.

 
 
11.03.2014 10:25 Uhr
AUTO UND VERKEHR

Rechte im Autoverkehr: Populäre und hartnäckige Irrtümer auf deutschen Straßen

Düsseldorf, 11.03.2014 10:25 Uhr (Wirtschaftsredaktion)

Das Handy­klin­geln während der Fahrt wegdrücken gilt nicht als Tele­fo­nieren am Steuer. Der Park­schein­au­tomat ist kaputt, also darf man einfach so dort parken. Stimmt das?

Den Handyanruf wegzudrücken, ist erlaubt?
Falsch: Schon das Wegdrücken eines ankommenden Anrufs auf dem Handy während der Fahrt gilt als Benutzung des Geräts und zieht ein Bußgeld nach sich. Das entschied das Oberlandesgericht Köln und verhängte gegen den Autofahrer eine Geldbuße von 50 Euro. Denn beim Abweisen des Anrufs wird das Handy ebenso benutzt wie beim Beenden einer Gesprächsverbindung oder beim Ein- und Ausschalten. Ob und aus welchen Gründen die Telefonverbindung scheitert, sei dabei unerheblich, so die Richter (OLG Köln, Az.: III-1 RBs 39/12).

Darf man an defekten Parkautomaten einfach parken?
Gibt es in der gleichen Parkzone noch weitere (funktionsfähige) Parkscheinautomaten, muss der Autofahrer dort einen Parkschein ziehen. Ist das nicht der Fall oder sind auch die anderen Automaten ausgefallen, schreibt die StVO vor, dass eine Parkscheibe zu verwenden ist. Geparkt werden darf dann aber maximal bis zu der auf dem Automaten angegebenen Höchstparkdauer! Übrigens: Ist mal kein passendes Kleingeld zur Hand oder nimmt der Automat ein bestimmtes Geldstück nicht an, muss man sich andere Münzen besorgen. Denn es ist Sache des Autofahrers – so das Oberlandesgericht Hamm – so viele Versuche mit unterschiedlichen Münzen zu machen, bis ein Parkschein produziert wird (OLG Hamm, Az.: 3 Ss OWi 576/05).

Dürfen Motorräder rechts am Stau vorbeifahren?
Keiner steht gerne im Stau – auch Motorradfahrer nicht. Rechts an den stehenden Autos vorbeifahren dürfen sie aber trotzdem nicht. Denn rechtlich ist klar: Das Rechtsüberholen – auch beim Durchschlängeln – ist unzulässig und kann als Verstoß gegen die StVO mit einem Bußgeld und bis zu drei Punkten in Flensburg geahndet werden. Kommt es zum Unfall, rechnen die Gerichte dem Fahrer außerdem ein Mitverschulden an. Auch das Ausweichen auf den Seitenstreifen ist nicht zulässig. Der gilt nämlich laut StVO nicht als Fahrbahn und darf deshalb nicht zum Fahren benutzt werden. Links überholen dürfen Motorradfahrer zwar grundsätzlich, aber nur innerhalb der Fahrbahnmarkierung – und das dürfte oft am fehlenden Platz scheitern. Anders sieht die Lage nach der StVO für Mofa- und Radfahrer aus: Sie dürfen einen Stau oder wartende Fahrzeuge an der Ampel vorsichtig rechts überholen (OLG Düsseldorf, Az.: 5 Ss (OWi) 151/90).

Stimmt das? Vor dem Überholen darf keine (Licht-) Hupe benutzt werden
Das gilt nur innerhalb geschlossener Ortschaften. Außerhalb der Städte – so die StVO – darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen (sprich: Hupe oder Lichthupe) angekündigt werden. Allerdings dürfen entgegenkommende Fahrzeuge durch das Fernlicht nicht geblendet werden. Und: Mehrmaliges Aufblenden oder zu dichtes Auffahren stellt eine Nötigung des Vorausfahrenden dar.

Laute Musik im Auto geht nur den Fahrer etwas an?
Dass man im Auto die Musik so laut aufdrehen darf, wie man will, ist ein weit verbreiteter Irrtum. Denn laut StVO trifft den Fahrzeugführer die Pflicht, dafür zu sorgen, dass sein Gehör nicht durch Geräte beeinträchtigt wird. Und eine solche Beeinträchtigung liegt spätestens dann vor, wenn der Fahrer ein Martinshorn überhört und den Einsatzwagen behindert – egal, ob die laute Musik aus der Anlage kommt oder Kopfhörer benutzt werden. In diesem Fall begeht der Fahrer eine Ordnungswidrigkeit, die vom Gesetz mit einem Bußgeld von zehn Euro bestraft wird.


(Quelle: ARAG SE)
(Foto: ARAG SE)

 

  • Recht
  • Verkehr
 
Artikel »   Drucken Versenden

 


Kommentar schreiben »



Kommentar:
Bei einer Antwort möchte ich per Email benachrichtigt werden an
      meine Emailadresse: (wird nicht veröffentlicht)

Bitte übertragen Sie die dargestellte Zeichenfolge in das rechte Feld:

* Bitte halten Sie sich an die Netikette und vermeiden persönliche Anschuldigungen, Beleidigungen und Ähnliches. Verbreiten Sie außerdem keine Unwahrheiten, Vermutungen, Gerüchte sowie rufschädigende oder firmeninterne Informationen. Beachten Sie die Rechte Anderer und urheberrechlich geschützter Quellen. Bei rechtlichen Verstößen haften Sie in vollem Umfang. Aus diesem Grund sind wir gezwungen, Ihre IP-Adresse und Ihren Provider zu speichern. Mit dem Speichern Ihres Kommentars erklären Sie sich mit diesen Regelungen einverstanden.

 

Weitere Artikel zum Thema:

nach oben
Die Wissensbox
Aktuelle Tipps und Infos für Kapitalanleger
Im Fokus: Begriffe und Erklärungen
Ressource Wissen: Interessante ThinkTanks
Tipps: Vermittlung von Finanzgrundlagen

Wir stellen interessante Initiativen vor, die neben Themen zu bestimmten Produkten auch finanzielle Zusammenhänge vermitteln.
I. "Hoch-im-Kurs" >>zum Artikel
II. "Hoch-im-Kurs" zweite Auflage

Informationen zur Abgeltungsteuer
 
Finanzen Markt & Meinungen - Das Praxismagazin für Finanzthemen
Onlineausgabe des Printmagazins Finanzen Markt & Meinungen.

Portalsystem 2024 © FSMedienberatung
Contentservice: Javascript Newsticker für Ihre Internetseite RSS Feed XML 0.9
0,219 Sek.