UPDATE Abgeltungssteuer -Bedeutung und Antworten auf viele Fragen
Berlin, 08.01.2009 16:44 Uhr (redaktion)
Warum wird eine Abgeltungssteuer eingeführt und welche Auswirkungen hat sie auf die Einkommenssteuer, Depotgebühren, Fonds-oder Banksparpläne und z.b. auf Zertifikate? Wir stellen einen umfangreiche Sammlung von Antworten seitens des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung.
Tipp:
Wir stellen nur einen Auszug der Antworten dar. Am Ende des Artikels können sie sich eine komplette Version herunterladen (pdf-Datei).
Wie ist die Abgeltungssteuer ausgestaltet?
Abgeltungssteuer bedeutet, dass alle Kapitalerträge, die nicht in einem Unternehmen anfallen, mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % besteuert werden. Es darf aber nicht vergessen werden, dass Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer hinzukommen.
Grundlegend beruht das Konzept der Abgeltungssteuer auf einem Steuerabzug an der Quelle. Dies bedeutet, dass inländische Schuldner oder Zahlstellen (z.B. Banken) verpflichtet sind, einen Steuerabzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen. Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Gläubigers zukünftig grundsätzlich abgegolten, d.h. der Steuerpflichtige muss die Kapitaleinkünfte dann nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Das Abzugssystem umfasst auch den Solidaritätszuschlag und den Einbehalt der Kirchensteuer.
Welche Einkünfte fallen unter die Abgeltungssteuer?
Unter die Regelungen der Abgeltungssteuer fallen grundsätzlich alle Einkünfte aus dem Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäfte und auch Zertifikatserträge. Weiterhin erfasst die Abgeltungssteuer Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, nicht jedoch Immobilien.
Gilt die Abgeltungssteuer auch bei Lebensversicherungen?
Teilweise ja.
Sowohl das geltende als auch das zukünftige Recht unterscheidet zwischen Versicherungsverträgen, die vor dem 31. Dezember 2004 („Altverträge“) und solchen, die danach abgeschlossen wurden („Neuverträge“).
Bei Altverträgen gilt zeitlich unbeschränkt die Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags in Form der außerrechnungs- und rechnungsmäßigen Zinsen und die an bestimmte Voraussetzungen (insbes. Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren, mind. fünfjährige laufende Beitragszahlung, 60 % Mindesttodesfallschutz) geknüpfte Steuerbefreiung fort.
Kann ich bei diesen Kapitaleinkünften Werbungskosten, wie z.B. Depotgebühren, geltend machen?
Nein. Die Bemessungsgrundlage entspricht den Bruttoerträgen, die nur durch den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro, für Verheiratete in Höhe von 1.602 Euro reduziert werden. Damit werden typisierend Werbungskosten berücksichtigt, denn die ganz überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen hat geringere Werbungskosten als 800 Euro. Lediglich bei Steuerpflichtigen mit hohem Einkommen fällt im Durchschnitt ein höherer Werbungskostenbetrag an. Diese profitieren aber bereits von dem proportionalen Abgeltungssteuersatz von 25 %. Ohne die Pauschalierung des Werbungskostenbetrages verpufft der durch die Einführung der Abgeltungssteuer angestrebte Vereinfachungseffekt. Denn dann würde eine Vielzahl der Steuerpflichtigen eine Steuererklärung abgeben und durch das Finanzamt die Steuer auf die Kapitalerträge festsetzen lassen.
Besteht durch den Wegfall der Veräußerungsfrist eine Gefahr der Verlagerung von Wertpapierdepots ins Ausland?
Nein. Die heutigen Freiräume bei den steuerfreien Veräußerungsgewinnen gehören zukünftig der Vergangenheit an. Sie waren für die unübersichtliche Entwicklung hin zu immer neuen und immer komplizierteren steueroptimierten Finanzprodukten verantwortlich. Die generelle Besteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen ist kein deutscher Sonderweg. Ein Blick über die Landesgrenzen zeigt, dass die Besteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen eher die Regel als die Ausnahme darstellt. In 17 EU-Staaten sind die Veräußerungsgewinne auch außerhalb der Jahresfrist steuerpflichtig.
Die besonders aus Kreisen von Anlegerschützern beschworene Gefahr der massiven Verlagerung von Wertpapierdepots ins Ausland besteht nicht. Es trifft zwar zu, dass der Wegfall der Jahresfrist bei der Veräußerungsgewinnbesteuerung - isoliert betrachtet - zu einer steuerlichen Mehrbelastung führt.
Schadet die Abgeltungssteuer der Altersvorsorge, insbesondere bei abgeschlossenen Fonds- oder Banksparplänen?
Die pauschale Kritik, dass die Abgeltungssteuer die private Altersvorsorge beeinträchtige, ist unberechtigt. Zwar führt die Einbeziehung der privaten Veräußerungserlöse in die Abgeltungssteuer zu einer höheren Besteuerung bei langfristigen Aktienanlagen und Investmentsparverträgen. Nicht jede langfristige Anlage dient aber der Altersvorsorge. Eine steuerliche Besserstellung ist nur für Anlageformen gerechtfertigt, die ausschließlich der privaten Altersvorsorge dienen. Für die private Altersvorsorge stehen zertifizierte Altersvorsorgeverträge (Riester-Rente) und die Basisrentenverträge (Rürup-Rente) zur Verfügung.
Werden ausländische Kapitalerträge genauso behandelt wie inländische?
Ja. Allerdings muss der Steuerpflichtige diese, sofern sie nicht von einem inländischen Kreditinstitut für ihn verwaltet werden, selbst in der Veranlagung angeben.
Kann man die Abgeltungssteuer – ähnlich wie bisher – mit Nichtveranlagungsbescheinigungen und Freistellungsaufträgen vermeiden?
Ja. Wer bisher die entsprechenden Anträge gestellt hat oder die Voraussetzungen hierfür erstmals erfüllt, kann dies auch zukünftig tun.
Die Abgeltungssteuer mit der Besteuerung von Veräußerungsvorgängen unabhängig von der Haltedauer der Produkte gilt ja grundsätzlich für Anschaffungen, die ab dem 1. Januar 2009 vorgenommen werden. Wieso gibt es bei den Zertifikaten eine Ausnahme?
Zutreffend ist, dass die Anwendungsregelung bei Zertifikaten nicht völlig synchron mit derjenigen bei anderen Kapitalanlageformen ist. So können Zertifikate ab dem 1. Juli 2009 nur steuerfrei verkauft werden, wenn sie am 14. März 2007 – dem Kabinettsbeschluss zur Abgeltungssteuer – oder vorher erworben wurden. Dass sich der Gesetzgeber bei Zertifikaten zu einer etwas restriktiveren Anwendungsregelung entschlossen hat, resultiert maßgeblich aus dem bereits kurz nach dem Kabinettsbeschluss erkennbaren Bestreben der Branche, eine „Schlussrallye“ mit sehr lang oder unbegrenzt laufenden Zertifikaten zu starten.
Im Gegensatz dazu zeichnet sich der derzeitige Zertifikatemarkt durch eine überwiegende Zahl von Produkten aus, die nur eine sehr begrenzte Laufzeit aufweisen. Durch zu erwartende Veränderungen des Anlegerverhaltens waren nicht hinnehmbare Steuerausfälle zu befürchten. Für die Differenzierung gegenüber anderen Kapitalanlageprodukten spielt auch eine gewisse Rolle, dass mittels Zertifikaten vielfach an sich steuerpflichtige Zinsen und Dividenden in bislang - außerhalb der Jahresfrist - steuerneutrale Veräußerungsgewinne umgestaltet werden. Im Gegensatz dazu unterliegen bei Aktien ausgeschüttete Gewinne und bei Investmentfonds darüber hinaus auch thesaurierte Erträge einer laufenden Besteuerung, ohne signifikant gestaltungsanfällig zu sein.
Viele sehen hier eine Benachteiligung für Anleger, die ihr Geld in Zertifikaten angelegt haben Es sollte aber das in diesem Zusammenhang immer wieder angeführte Argument der Gleich- oder Ungleichbehandlung verschiedener Anlageformen nicht überstrapaziert werden. Hier ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, die zeigt, dass das regulatorische Umfeld für Zertifikate auch nach der Unternehmenssteuerreform außerordentlich attraktiv ist. Außerdem wird die Bundesregierung weiterhin alles unternehmen, um den Zertifikatemarkt in Deutschland zu fördern.
Hier die gesamte Datei zum Download (pdf-Datei)
© Bundesministerium der Finanzen
Kapitalerträge Abgeltungssteuer
Wird auf ausl. Erträge weiter die ausl. Quellenstuer - u.U. über 25 % - abgezogen? Was ist, wenn sie unter 25 % liegt? Wie bekommt man sie zurück?Wie wird sie bei Veranlagung (Abgabe KAP) behandelt?
"Altanlagen" in Aktien werden nach meinem Verständnis nach altem Recht behandelt, Veräußerungsgewinne daraus unterliegen also nicht der Abgeltungssteuer. Gilt dieser Bestandsschutzauch für Dividenden-gewinne aus diesen Altanlagen?
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