Kinder, Enkel, Ehepartner und eingetragene gleichgeschlechtliche Paare sind die Gewinner der geplanten Erbschaftsteuerreform. Ein Vermögen von 400 000 Euro sollen Kinder nunmehr steuerfrei von ihren Eltern erben oder geschenkt bekommen können. Das ist beinahe doppelt soviel wie bisher. Das Praxismagazin für Finanzthemen Onlineausgabe des Printmagazins Finanzen Markt & Meinungen.

 
 
14.01.2008 17:26 Uhr
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Erbschaftssteuer: Richtig erben und vererben

Düsseldorf, 14.01.2008 17:26 Uhr (redaktion)

Kinder, Enkel, Ehepartner und einge­tra­gene gleich­ge­schlecht­liche Paare sind die Gewinner der geplanten Erbschaft­steu­er­re­form. Ein Vermögen von 400 000 Euro sollen Kinder nunmehr steu­er­frei von ihren Eltern erben oder geschenkt bekommen können. Das ist beinahe doppelt soviel wie bisher.

Am 1. Juli soll das neue Erbschaftsteuerrecht vermutlich in Kraft treten. Enge Verwandte von Vererbenden und Schenkern werden von der geplanten Reform stark profitieren. Der Ehepartner kann vom verstorbenen Gatten sogar ein Vermögen von einer halben Million Euro erben, ohne einen Cent Steuern zu zahlen. Kinder dürften sich auf einen Steuerfreibetrag von 400 000 Euro freuen. Große Profiteure der Reform werden außerdem Erben sein, die mit dem Vererbenden in einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaft zusammengelebt haben. Auch sie werden in den Genuss des Freibetrags von 500 000 Euro kommen. Bisher lag dieser bei nur 5 200 Euro.

Geschwister kommen schlechter weg
Doch es gibt auch Verlierer der Reform: Dazu gehören Geschwister, nichtverheiratete Partner, Nichten und Neffen sowie Freunde. Sie müssen zum Teil deutlich höhere Steuern vom Erbe an den Fiskus zahlen im Vergleich zur jetzigen Regelung. Zwar steigen ihre mageren Freibeträge künftig auf 20 000 Euro an. Sobald aber diese Grenze erreicht ist, müssen sie von dem darüber liegenden Betrag 30 Prozent an das Finanzamt abführen. Das ist in den meisten Fällen viel mehr als zuvor. Grund dafür sind die vorgesehenen erhöhten Steuersätze für diese Erbengruppen.

Kinder sollen Elternhaus steuerfrei erben
Wie viel Erben und Beschenkte an Steuern zahlen müssen, hängt nicht mur vom Verwandtschaftsgrad, sondern auch von der Art und Höhe des vermachten Vermögens ab. Bei Immobilien haben Ehegatten, Kinder und Enkel dank der erhöhten Freibeträge häufiger als bisher die Chance, ein geerbtes oder vorzeitig übertragenes Einfamilienhaus steuerfrei zu bekommen. Für sehr wertvolle Immobilien werden sie aber tiefer in die Tasche greifen müssen als bisher, weil diese beim Finanzamt künftig mit dem vollen Verkehrswert zählen.

Betriebsvermögen steuergünstig unter Auflagen
Mit den erhöhten Freibeträgen können alle Erben und Beschenkte auch einen deutlich höheren Anteil des Kapitalvermögens steuerfrei erhalten als bisher. Für nahe Verwandte ist der Vorteil besonders groß. Firmenerben bekommen bis zu 85 Prozent des Betriebsvermögens steuerfrei. Dafür müssen sie unter anderem die Arbeitsplätze im vererbten Betrieb mindestens zehn Jahre erhalten. Die Lohnkosten dürfen in dieser Zeit nicht unter 70 Prozent der Lohnkosten der Vorjahre liegen. Durch die Freibeträge ist zum Beispiel der erbende Enkel in einer besseren Lage als ein Neffe, der die Firma übernimmt.

Unter Alle Ergebnisse erklärt FINANZtest, auch bei den Steuerfreibeträgen für vererbtes Vermögen kann der Erbe zwischen alten und neuen Beträgen wählen. Das hat das Bundesfinanzministerium aber nach Redaktionsschluss von FINANZtest 1/2008 aus dem Gesetzentwurf wieder herausgestrichen. Bis zur Einführung der neuen Regelung müssen sich also alle Erben mit den bisherigen Freibeträgen abfinden.

Option bringt keinen Vorteil
Die Erbschaftsteuerreform soll nach den jetzigen Plänen ab 1. Juli dieses Jahres in Kraft treten. Bis dahin sind noch einzelne Änderungen möglich. Für die geltende Regelung bei den Erbschaftsteuern soll es eine Übergangsphase geben: Erben, die 2007 geerbt haben oder bis Inkrafttreten des Gesetzes noch erben, sollen wählen können, ob sie nach den bisherigen oder den neuen Vorgaben besteuert werden. Aber diese Wahl bringt vielen Erben von Privatvermögen nichts. Auch wer sich bis Sommer für die neue Regelung entscheidet, muss sich mit den niedrigeren Freibeträgen nach altem Recht zufriedengeben. Für Schenkungen gilt das neue Gesetz erst, wenn es in Kraft getreten ist. So lange bleiben die aktuellen Bewertungsregeln, Steuersätze und Freibeträge bestehen.


 

Weiterführender Link: www.test.de


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