In der neuen Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2020 sind jetzt auch Unterhaltsansprüche für Studierende erfasst und der Selbstbehalt wurde neu geregelt. Das Praxismagazin für Finanzthemen Onlineausgabe des Printmagazins Finanzen Markt & Meinungen.

 
 
30.12.2019 14:33 Uhr
FINANZEN UND GESELLSCHAFT

Kindesunterhalt ab 2020 | Neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht

Düsseldorf, 30.12.2019 14:33 Uhr (Finanzredaktion)

Tren­nungs­kinder können auch im kommenden Jahr wieder mit mehr Geld vom unter­halts­pflich­tigen Eltern­teil rechnen. Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Düssel­dorf hat eine neue Düssel­dorfer Tabelle veröf­fent­licht, die ab dem 1. Januar 2020 gilt.

Die Düsseldorfer Tabelle dient für die Familiengerichte als Richtlinie bei der Bemessung des Kindesunterhalts. Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle werden an den zum Jahresbeginn ansteigenden Mindestunterhalt angepasst.

Der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) beträgt dann 369 Euro statt bisher 354 Euro. Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) haben Anspruch auf 424 Euro statt bisher 406 Euro. Und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) beläuft sich der Mindestunterhalt auf 497 Euro statt bisher 476 Euro.

Düsseldorfer Tabelle 2020 Auszug als Bild

Düsseldorfer Tabelle auch für Studierende

Wie schon in den vergangenen Jahren werden die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 Prozent und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je 8 Prozent des Mindestunterhalts erhöht. Auch volljährige Kinder, deren Bedarfssätze in den letzten Jahren unverändert geblieben waren, bekommen laut der neuen Tabelle nun mehr Geld: Ihr Bedarf beläuft sich auf 125 Prozent des Bedarfs der 2. Altersstufe. Das sind 530 Euro in der 1. Einkommensgruppe. Mehr Unterhalt gibt es auch für Studierende, wen sie nicht mehr zu Hause wohnen: Ihr Bedarf steigt von bislang 735 Euro auf 860 Euro. Darin enthalten sind 375 Euro Warmmiete für eine Unterkunft.

Zum ersten Mal seit 2015 wurden in der aktuellen Tabelle auch die Selbstbehalte erhöht. Als Selbstbehalt wird der Betrag bezeichnet, der einem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Lebensunterhalt mindestens verbleiben muss.

Der sogenannte notwendige Selbstbehalt gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und erwachsener unverheirateter Kinder bis zum 21. Geburtstag, die noch zu Hause leben und zur Schule gehen, beläuft sich bei nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern ab Jahresbeginn auf 960 Euro (bisher: 880 Euro) und bei Erwerbstätigen auf 1.160 Euro (bisher: 1.080 Euro). Darin sind jeweils 430 Euro Warmmiete enthalten. Der sogenannte angemessene Selbstbehalt, der etwa gegenüber sonstigen volljährigen Kindern gilt, wurde von bisher 1.300 Euro auf 1.400 Euro angehoben.

Geht es um Unterhaltsansprüche von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bzw. von Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes, wird ab dem 1. Januar ein Eigenbedarf von 1.280 Euro beim erwerbstätigen und von 1.180 Euro beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen.

(Quelle: ARAG SE / OLG Düsseldorf)

 

Weiterführender Link: Infos des OLG zur Düsseldorfer Tabelle


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